Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.01.2018 

Abschnitt I
Allgemeine Vertragsbedingungen

1.  Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung und unsere Vertragsannahme – die auch konkludent erfolgen kann – als für den Kunden verbindlich anerkannt.

1.2 Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL) gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie verwiesen wird. 

1.3 Anders lautende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. 

1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. 

1.5 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend. 

1.6 Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und unsere Prospekte und Kataloge geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nichts anderes vermerkt ist. An den dem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 

1.7 Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung. 

1.8 Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 

1.9 Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Käufer durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere per e-Mail einschließlich deren Dateianlagen – übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.

2.  Lieferung – Erfüllungsort – Gefahrtragung – Versicherung
(1) bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte. 
(2) Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Insbesondere ist die Lieferung von Zargen, Türen, Tore etc.. getrennt von deren Zubehör zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 
(3) Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung ist D 35759 Driedorf. Beim Streckengeschäft ist Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort. 
(4) Bei Abholaufträgen ist unsere Lieferpflicht in vollem Umfang erfüllt sobald dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Bereitstellung im Abhollager über. 
(5) In sonstigen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder des Werks oder Lagers des tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über. 
(6) Wünscht der Käufer die Auslieferung durch uns, erfolgen Verpackung, Verladung und Versand nach unserem Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei Verpacken, Be- und Entladen oder beim Transport mithelfen, handeln sie auf Gefahr des Käufers als dessen Erfüllungsgehilfen. 
(7) Ware, die der Käufer vereinbarungsgemäß abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde und er sich mit der Abholung in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. 
(8) Bei Anlieferungen hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Wartestunden, Schutz- und Einlagerungskosten oder Rückfrachten bzw. Kosten für zusätzliche Anfahrten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 
(9) Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers. Bei Transportschäden ist es Sache des Käufers, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteur oder deren Versicherer entfallen können.

 3.  Lieferzeit, Annahmeverzug
 (1) Lieferzeitangaben in Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferwerke und Vorlieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können, wie wir uns Liefermöglichkeit auch in jedem anderen Falle vorbehalten. 
(2) Bei Angebot, Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine werden nur dann verbindliche Vertragstermine, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.
(3) Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft, in Fällen der Anlieferung die der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Die Lieferfrist ist auch dann eingehalten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Waren zum angegebenen Zeitpunkt zum Versand bereit sind oder in Fällen der Anlieferung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurden; die nachträgliche Bereitstellung von unwesentlichem Zubehör hindert die Rechtzeitigkeit der Lieferung nicht. 
(4) Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Alternativ sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. 
(5) Bei Annahmeverzug des Käufers steht uns nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Annahme oder Abnahme des ganzen oder eines Teils der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, 15% des Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Käufer vorbehalten.  

4.  Mitwirkung des Käufers, Nachträgliche Änderungswünsche, Auswirkungen auf Preis und Leistungszeit
(1) Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Klarstellung aller für den Herstellungsbeginn wesentlichen Einzelheiten und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Die Einhaltung der Lieferzeit oder Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt und alle Mitwirkungspflichten des Käufers erfüllt sind. 
(2) Ist der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet oder obliegt dem Käufer eine für die Vertragserfüllung wesentliche Mitwirkungshandlung, fordern wir diese vor der Herstellung des Liefergegenstandes formlos an. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich gemäß Absatz
(4) es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. 
(3) Auch ohne Anforderung verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist wenn und solange der Käufer seine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragspflichten, Mitwirkungspflichten und – obliegenheiten nicht erfüllt hat. Insbesondere gilt dies wenn der Käufer    •  die Lieferung von Plänen oder Daten (für den Liefergegenstand oder damit herzustellender oder zu bearbeitender Bauvorhaben)    •  die Beistellung von Material oder Zubehör (für den Liefergegenstand oder damit herzustellender oder zu bearbeitender Bauvorhaben)    •  die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen    •  die rechtzeitige Genehmigung der Produktionszeichnungen oder    •  die Leistung einer vereinbarten Anzahlung oder Abschlagszahlung   schuldhaft verzögert. 
(4) Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend in angemessener Weise. 
(5) Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus diesen Umständen oder auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden hierdurch entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zu erstatten. 
(6) Änderungen nach Freigabe der Pläne zur Produktion oder Beschaffung sind nur noch gegen Übernahme der bereits entstandenen Kosten möglich. Die Bearbeitungskosten für die nachträgliche Änderung stellen wir nach Aufwand, mindestens aber EURO 80,– in Rechnung.

5.  Höhere Gewalt, von beiden Vertragspartnern nicht zu vertretende Leistungshindernisse
(1) Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen etc.., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahr- oder Flugverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei wesentlichen Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Käufer an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Käufer die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist. 
(2) Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistungen aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Käufers oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.

6.  Verzug, Haftungsbeschränkung
(1) Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Liefer- oder Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Liefergegenstandes oder Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen. 
(2) Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Käufers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 
(3) Schäden aus Miet- oder Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Käufer oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein Fixliefertermin vereinbart war und der Käufer bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.

7.  Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk oder Lager, zuzüglich der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag und die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen sind gesondert zu vergüten. 
(2) Enthält der Kaufvertrag die Montage als Nebenleistung, beinhaltet der Kaufpreis die beschriebene Leistung. Zusätzliche Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. 
(3) Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- und Lagerstelle obliegt dem Käufer. Stellt der Käufer keinen Gabelstapler und kein Ladepersonal zur Verfügung ist unser Transporteur berechtigt auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst abzuladen. 
(4) Steht am Abladeort kein Ablademittel (Kran, Gabelstapler) zur Verfügung kann auf Wunsch und Kosten des Käufers eine Entladehilfe (Mitnahme-Stapler) nebst Bedienpersonal zur Verfügung gestellt werden. Die Bestellung ist spätestens unverzüglich nach Erhalt des Lieferavis vorzunehmen. Anderenfalls sind Mehraufwand oder Rückfrachten vom Käufer zu vergüten. 
(5) Für reine Montageleistungen (Reparaturen, Instandhaltung, Wartung, o.ä.) gelten für die Preisvereinbarung ergänzend unsere Montagebedingungen in Abschnitt II. 
(6) Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten die bei Vertragsausführung gültigen Preise gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. 
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Festpreise), ist den Vertragspartnern eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich zwischen Preisvereinbarung und Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Die Beweislast trägt der Steller des Anpassungsanspruchs. Der Anspruch kann frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss durchgesetzt werden.

8.  Zahlungsbedingungen, Inkassovollmacht, Skonto, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Sicherheitsleistung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder den Montagebedingungen in Abschnitt II kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig. 
(2) Ist die Montage als Nebenleistung geschuldet sind Zahlungen für den auf die Lieferung selbst anfallenden Teil des Kaufpreises bar ohne Abzug nach Auslieferung unabhängig von dem Eingang der Ware und ohne Rücksicht auf die zeitliche Ausführung der Montageleistungen innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
(3) Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen. 
(4) Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns. 
(5) Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Ist im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart, besteht das Recht zum Skontoabzug dann nicht, wenn bereits eine andere Rechnung mit Zahlungsverzug des Käufers vorliegt. Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet. Rechnungen für Dienst- oder Werkleistungen und reine Lohnarbeiten gemäß Abschnitt II sind nicht skontierfähig. 
(6) Wird das vereinbarte Nettozahlungsziel überschritten, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mindestens aber 12 % zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig. 
(7) Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Vergünstigungen entfallen für alle vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Eingeräumte Skonti entfallen insgesamt. 
(8) Eingehende Teilzahlungen oder Zahlungen ohne Zahlungsbestimmung werden nach Eintritt des Zahlungsverzugs zunächst auf etwaige Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet. 
(9) Kommt der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, nach unserer Wahl entweder angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Als angemessen sind im Zweifel Zahlungen anzusehen, welche im Insolvenzverfahren als Bargeschäft akzeptiert oder als nicht anfechtbar angesehen werden. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Gegenleistung zu verlangen.  (10) Der Käufer kann in allen Fällen bis zum Zugang unserer Rücktrittserklärung die ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen durch Übersendung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des noch ausstehenden Kaufpreisteils einschließlich etwaiger Vergütungsansprüche aus Nachträgen oder Leistungen gemäß Abschnitt II wiederherstellen. Ist die Vergütung nicht vereinbart, ist die ortsübliche, angemessene Vergütung abzusichern. Auf Verlangen teilen wir die aus unserer Sicht erforderliche Sicherungssumme mit, an die wir uns im Sinne der Klausel gebunden halten.
(11) Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels oder bei Insolvenzantragsstellung können wir den Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und die Herausgabe an uns verlangen. Die Rechte und Pflichten aus Abschnitt 13 (Eigentumsvorbehalt) bleiben unberührt.
(12) Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Käufers. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde jedoch nur befugt, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(13) Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten.

9.  Untersuchungs- und Rü̈gepflicht, Beanstandungen
(1) Transportschäden (insbesondere Glasbruch) und Mengenabweichungen sind an Ort und Stelle der Anlieferung zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen. Hierfür hat der Käufer geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Kann bei Lieferung der Ware an die Baustelle die Ware nicht sofort übergeben und abgenommen werden, hat der Käufer zu beweisen, dass die Lieferung unvollständig war oder Transportschäden aufweist. 
(2) Beanstandungen offensichtlicher Schäden, Falschlieferungen und sonstiger offensichtlicher Mängel, sowie die Unvollständigkeit der Lieferung sind uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. 
(3) Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, auch wenn vorher Muster übersandt waren. Die (Teil-) Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen nicht vor dem Einbau durch den Käufer oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. 
(4) Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 
(5) Nur wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen ihm die nachfolgenden Mangelansprüche und im Falle des Verbrauchsgüterkaufs die gesetzlichen Rückgriffsrechte zu. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem der Liefergegenstand trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet oder umgebildet wurde. 
(6) Uns ist Gelegenheit einzuräumen, die Beanstandung zu überprüfen, wenn dies möglich ist. Anderenfalls entfallen Mängel- und Garantieansprüche. 
(7) Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Käufers.

10.  Garantien, Mängelansprüche, Gewährleistungsfrist
(1) Garantieerklärungen müssen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Es gelten die besonderen Garantiebedingungen des Abschnitt 12. 
(2) Werbliche Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt oder garantierte Beschaffenheit, wenn dies im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurde. Produktänderungen sind jederzeit möglich und können dazu führen, dass werbliche Angaben zeitlich überholt sind. 
(3) Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchenund materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit müssen bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns bestätigt werden. 
(4) Bei Fertigung nach Zeichnungen des Käufers verantworten wir – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur die zeichnungsgemäße Ausführung. Entsprechendes gilt für sonstige Vorgaben und Spezifikationen des Käufers. Auf erkennbare Bedenken weisen wir hin. 
(5) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:    •  Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung    •  unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung    •  unsachgemäße Lagerung    •  fehlerhafte Montage, Einbau oder falsche Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte    •  falsche oder nicht rechtzeitig aufgebrachte Schutzanstriche    •  Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel , Kleber, etc..    •  bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften oder Anforderungen der vom Käufer für den Liefergegenstand vorgesehenen Einbausituation.    •  Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall    •  Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung    •  Fehlende oder fehlerhafte Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals    •  fehlender Probebetrieb    •  natürliche Abnutzung    •  natürlicher Verschleiß    •  lichtbedingte Farb- und Oberflächenveränderungen    •  fehlende oder fehlerhafte Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften    •  Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel    •  Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Käufer oder Dritte    •  Nicht sachgerechte oder fehlerhafte Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte    •  Chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen    •  Nicht sachgerechte Eingriffe des Käufers oder Dritter   sofern die Ursachen nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.  (6) Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz.
(7) Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 
(8) Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. 
(9) Ohne anderweitige Vereinbarung ist die Nacherfüllung bei Nachlieferung ab Werk und bei Nachbesserung am Einbauort geschuldet. 
(10) Im Fall einer Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ohne unsere Kenntnis bei Vertragsabschluss die Mangelansprüche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden nur die für unsere Eigenleistungen festgesetzten Richtzeiten zu den im jeweiligen Land üblichen Lohnkosten akzeptiert. 
(11) Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. 
(12) Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche am gleichen Mangel fehlgeschlagen sind, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. 
(13) Auch nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistungen von uns ausdrücklich zurückweist. 
(14) Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer die Kosten einer Selbst- oder Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigt. 
(15) Wegen unwesentlicher Mängel kann weder ein Rücktritt erklärt werden noch – wenn wir Leistung schulden – die Abnahme verweigert werden. 
(16) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer nicht innerhalb zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnungslegung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ein Mangelvorbehalt muss innerhalb dieser Frist erklärt werden. 
(17) Die Dauer der Gewährleistung richtet sich für alle Lieferungen und Leistungen nach den gesetzlichen Fristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 
(18) Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt der Fristablauf mit dem letzten Tag der Abnahme, dem Eintritt der Abnahmewirkungen (bei Abnahmeverzicht, Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Käufers oder nach Fristablauf gemäß § 640 Absatz 2 BGB), oder spätestens mit Eintritt des Abnahmeverzugs. 
(19) Durch die Mängelrüge, die Folgekorrespondenz, Maßnahmen zur Fehlerüberprüfung und Feststellung, sowie Nacherfüllungshandlungen wird der Ablauf der Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt. Diese Wirkungen sind im Einzelfall ausdrücklich zu vereinbaren. 
(20) Mangelbedingter Schadensersatz wird, soweit nicht ausgeschlossen, durch nachfolgende Haftungsvereinbarung beschränkt. 
(21) Mängelansprüche dürfen ohne unsere vorherige Einwilligung nicht übertragen oder abgetreten werden. Alleiniger Anspruchssteller ist der Käufer. Garantieansprüche sind nach den Maßgaben der Garantiebedingungen in Abschnitt 12 übertragbar.

11.  Haftung
(1) Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt. 
(2) Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
(3) Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
(6) Drohen Schäden einzutreten, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Schäden, welche bei rechtzeitiger Unterrichtung nicht eingetreten wären, haben wir nicht zu ersetzen. 
(7) Zur Vermeidung von Folgeschäden – insbesondere durch fehlende oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit – hat der Käufer eine ausreichende Anzahl von Ersatzteilen (insbesondere aller Verschleißteile), Betriebsstoffe etc.. zu bevorraten. 

12.  Garantie Bedingungen
(1) Für Handelsware (Fremdfabrikate) gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine selbständige Garantie im Sinne der nachfolgenden Bedingungen übernehmen wir ausschließlich auf Produkte der Hersteller. 
(2) Das Angebot des Garantievertrages richtet sich an den Käufer als Vertragspartner. Soweit Garantieangebote unterbreitet werden, sind diese in den jeweiligen Produktbeschreibungen (Montage- Bedienungsoder Wartungsanleitungen) enthalten. Die jeweils aktuell gültige Fassung stellen wir auf unserer Internetseite thies-montageservice.de zur Verfügung. Auf eine förmliche Annahmeerklärung verzichten wir. 
(3) Das Garantieversprechen und die jeweiligen Bedingungen unter denen der Anspruch gewährt wird sind produktabhängig. Generell gelten folgende Einschränkungen: 
(4) Die ausgelobte Garantiezeit beginnt mit dem Übergang der Leistungsgefahr an den Käufer, spätestens aber bei Übergabe des Garantiegegenstandes. Der eventuell spätere Verarbeitungs- oder Einbauzeitpunkt ist nicht maßgebend und führt auch dann nicht zu einem Neubeginn der Frist, wenn der Garantieanspruch vom Käufer an dessen Kunden übertragen wird. 
(5) Der Garantieanspruch richtet sich immer nur auf die kostenfreie Reparatur oder nach unserer Wahl Ersatz(teil-)lieferung. Aus- und Einbaukosten werden nicht übernommen. 
(6) Der Garantieanspruch erlischt, wenn der begründende Sachverhalt auf Ursachen beruht, die der Käufer oder der Kunde selbst zu vertreten hat, insbesondere bei.   •  unsachgemäßer oder nachlässige Verwendung und Behandlung    •  unsachgemäßer Lagerung    •  fehlerhafter Montage, Einbau oder falscher Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte    •  falsch oder nicht rechtzeitig aufgebrachten Schutzanstrichen    •  Verwendung ungeeigneter Lacke, Mörtel , Kleber, etc.    •  Nichtbeachtung von Schutzvorschriften oder Schutzanordnungen im Einzelfall    •  Nichtbeachtung der Montageanleitung, Bedienungsanleitung oder Wartungsanleitung    •  Fehlender oder fehlerhafter Einweisung des Nutzers/Bedienpersonals   •  natürlicher Abnutzung    •  natürlichem Verschleiß    •  lichtbedingten Farb- und Oberflächenveränderungen    •  fehlender oder fehlerhafter Wartung, insbesondere durch Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften    •  Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel    •  Verwendung ungeeigneter Ersatzteile durch den Käufer oder Dritte    •  Nicht sachgerechter oder fehlerhafter Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte    •  Chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder sonstige ungeeignete Umgebungsbedingungen    •  Nicht sachgerechten Eingriffen des Käufers oder Dritter  (7) Will der Käufer die Ansprüche aus dem Garantievertrag an seinen Kunden übertragen, muss ein Garantieantrag gestellt werden. Hierzu müssen die Adressdaten des Kunden und der Einbauort des betroffenen Produkts mitgeteilt werden. Der vollständig ausgefüllte Garantieantrag ist vom Kunden zu unterzeichnen. Wir behalten uns im Einzelfall vor, aus sachlichen Gründen die Übertragung der Garantieansprüche abzulehnen.

13. Eigentumsvorbehalt, (verlängert, erweitert), Verwahrungspflichten, Factoring, Verwertung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt: 
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. 
(3) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt). 
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. 
(5) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. 
(6) Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt, pflegt und versichert das (Mit-) Eigentum unentgeltlich und ordnungsgemäß und stellt sicher, dass vom (Mit-) Eigentum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.  (7) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Saldo aus Kontokorrent, Vergütung für den Einbau, Erstattungsleistung einer Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Käufer oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann. 
(8) Der Käufer ist berechtigt, die aus dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr resultierende Forderung gegen seinen Kunden im Wege des echten Factorings an einen Factor zu verkaufen, sobald er uns diese Absicht unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt hat. Die Forderungen gegen den Factor werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Factor wird unsere Forderung gegen den Käufer sofort fällig. 
(9) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Käufer, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können. 
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer stimmt für diesen Fall bereits jetzt der Rücknahme der Vorbehaltsware zu. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Käufer bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Käufers. 
(11) In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer selbst Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist. 
(12) Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen. 
(13) Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware und Werte des Käufers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten, wenn der Käufer selbst Kaufmann im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften ist. 
(14) Für die Bewertung aller Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgeblich. Wenn sich dieser nicht in zumutbarer Weise und innerhalb angemessener Zeit feststellen lässt, sind wir berechtigt für die Bewertung von Warensicherheiten deren Lieferpreis ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen, Umsatzsteuer, Skonti, Rabatten und Fracht- und sonstiger Nebenkosten anzusetzen, für die Bewertung von Forderungen ist deren Nominalwert maßgebend.

14.  Technische Änderungen
Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes dienen, können wir ohne vorherige Zustimmung durch den Käufer vornehmen, sofern die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

15.  Zahlungsort, Gerichtsstand
(1) Wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort  •  für die dem Käufer gegenüber der Keller Tor-Systeme obliegenden Verpflichtungen D 35759 Driedorf
(2) Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten  •  gegenüber der Keller Tor-Systeme obliegenden Verpflichtungen D 35759 Driedorf  •  Wir sind aber auch berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich am Sitz des Kunden vorzugehen.

Abschnitt II
Ergänzende Montagebedingungen 

16.  Geltungsbereich
(1) Schulden wir neben der Lieferung die Montage der gelieferten Gegenstände, gelten ergänzend nachfolgende Montagebedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle separat beauftragten Montage- , Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen. Sie ersetzen die Regelungen des Abschnitt I nur soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 
(2) Die Regelungen der VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anstelle der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt (Abschnitt 9) bleiben davon unberührt Vertragsinhalt.  

17.  Übertragung der Ausführungspflicht
(1) Mitbeauftragte Montageleistungen oder separat beauftragte Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsleistungen werden nach unserem Ermessen einer dritten Firma oder Person zur Ausführung übertragen.. 
(2) Der beauftragte Dritte ist unser Erfüllungsgehilfe gemäß Abschnitt I 11 (5). 
(3) Der beauftragte Dritte hat wie unsere eigenen Monteure auch keine Vertretungsmacht. Für Bestellungen (z.B. Ersatzteile) o.Ä. sind sie Empfangsboten und leiten die Willenserklärung des Käufers/Auftraggebers im gewöhnlichen Geschäftsgang an uns weiter.  

18.  Baustellensicherheit, umweltgerechte Entsorgung
(1) Für die Sicherheit der Baustelle ist der Käufer/Auftraggeber verantwortlich. Unsere Fachbauleitung oder unsere Monteure werden auf erkannte Risiken hinweisen. Wird die Gefahrenquelle nicht unverzüglich beseitigt, muss die Montage in den gefährdeten Montagebereichen abgebrochen werden. 
(2) Der Käufer/Auftraggeber ist für die Bereitstellung von Abfallbehältern (Schuttcontainern), in die wir unser Verpackungsmaterial, oder den von uns eventuell verursachten Bauschutt, ablegen können. Die umweltgerechte Entsorgung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers/Auftraggebers. Steht ein Container nicht zur Verfügung, entsorgen wir auf Kosten und Gefahr des Käufers/Auftraggebers.  

19.  Durchführung der Montage
 (1) Die Montage übernehmen wir im Rahmen der VOB/C, Metallbauarbeiten DIN 18360 bzw. Rollladenarbeiten DIN 18358 (gültig auch für Sektionaltore). Nach der VOB/C sind unter anderem Maurer- und Stemmarbeiten, das Ausgießen und das elastische Ausfugen der Wandanschlüsse keine Nebenleistungen. 
(2) Bei kraftbetätigten Toren führen wir, soweit möglich, im Zuge der schlossermäßigen Montage, einen Probelauf durch und prüfen damit die Torfunktion. Wünscht der Käufer/Auftraggeber die erste Inbetriebnahme durch uns, müssen wir die dafür anfallende Arbeitszeit und die Reisekosten berechnen.  

20.  Leistungsgrenzen, nicht enthaltene Nebenleistungen, bauseitig zu erbringende Fertigstellung
(1) Die Betriebsbereitschaft bzw. die Funktionsfähigkeit bei kraftbetätigten Türen und Toren wird erst nach der bauseitigen Elektroinstallation erreicht. Nach den Leistungsgrenzen der DINVorschrift ist das Versetzen und Anschließen aller elektrischen Teile gemäß unseren Schaltplänen sowie die Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den erforderlichen Leitungen eine bauseitige Leistung. 
(2) Aus Erfahrung müssen wir Ihnen jedoch empfehlen, die vorgenannten Arbeiten von uns auf Material- und Lohnnachweis ausführen zu lassen. Nur dann können wir die Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Toranlagen sicherstellen. 
(3) Bei ergänzender Beauftragung der Elektroinstallation ist die Inbetriebnahme in unseren Preisen enthalten. Wir setzen allerdings voraus, dass die Zuleitung bis zum Schaltkasten sowie die Lieferung und das Versetzen des Hauptschalters bzw. der 480 Volt Steckdosen bauseits erfolgt. 
(4) Bei „rauchdichten Türen“ (nach DIN 18095) muss die Zarge zulassungsbedingt zumindest einseitig, vorzugsweise auf Bandseite, zur Wand hin abgefugt werden. 
(5) Bei Montage auf bauseitige Stahlkonstruktion – bei Feuerschutzabschlüssen nicht zulässig – werden die von uns gelieferten Teile angeschweißt und kaltverzinkt bzw. grundiert. 
(6) Nach den Leistungsgrenzen der DIN-Vorschrift ist Vergießen, Vermörteln oder dauerelastisches Verfugen der Zargenanschlüsse zum Bauwerk und der erforderlichen Schwellenaussparungen bauseitige Leistung. Eine ergänzende Beauftragung an uns ist möglich. 
(7) Sämtliche Beiputzarbeiten sind bauseitige Leistungen. 
(8) Das Versetzen und/oder die Befestigung der Torfeststeller, bzw. der Bodentürpuffer ist einschließlich Anreisekosten zusätzlich zu vergüten, wenn der Fußboden zum Zeitpunkt der Montageleistung noch nicht fertig gestellt ist, bzw. bauseitige Leistung, wenn der Feststeller einbetoniert werden muss.  

21.  Montagetermin, Hindernisse, Verlängerung des Montagezeitraums
Soweit nichts anderes vereinbart ist wird der Montagetermin erst durch unsere Bestätigung verbindlich. Hindernisse, Erschwernisse oder Änderungen des Leistungsumfangs verlängern den Montagezeitraum. Ein verbindlich bestätigter Termin entfällt in diesen Fällen und muss ggf. unter Berücksichtigung der Umstände neu vereinbart werden.  

22.  Änderungen des Montageauftrags
Werden unsere Monteure im Zuge der vereinbarten Montagearbeiten aufgefordert, andere oder nicht beauftragte Montageleistungen zu erledigen werden unverzüglich nach Arbeitsende entsprechende Rapporte vorgelegt. Die geänderten oder zusätzlichen Arbeiten sind als Stundenlohnarbeiten zu vergüten und können eine Verlängerung der Montagezeit bedingen.  

23.  Montagepreis, Berechnung von Wartezeiten, keine Anrechnung von Eigenleistungen
1) Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrages behinderungs- und erschwernisfrei und in einem Zuge durchgeführt werden kann. Wartezeiten und Kosten für zusätzliche Anfahrten oder Übernachtungen am Montageort, die durch fehlende oder verspätete Ausführung der Mitwirkungspflichten des Käufers/Auftraggebers, fehlenden oder zu spät ausgeführten bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten ist und die einen Abzug der Monteure von der Montagestelle erforderlich macht. 
(2) Für eigene Mitarbeit bei der Montage selbst kann der Käufer/Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis oder Werklohn verlangen.  

24.  Stundenlohnarbeiten
(1) Stundenlohnarbeiten werden, wie auch Wartezeiten und Montageunterbrechungen, auf Nachweis abgerechnet. 
(2) Hierfür gelten seit 1. November 2016 folgende Verrechnungssätze, jeweils zuzüglich der zum Abschluss der Arbeiten gültigen Mehrwertsteuer:
Stundensatz in der normalen Arbeitszeit
(Mo – Do von 7-17 Uhr, Fr von 7-12 Uhr) 
Arbeits- oder Wartezeit je Stunde Euro 53,50.-
Fahrzeit- Reisezeit je Stunde Euro 43,50  
Überstunden: für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit werden dem Stundensatz hinzugerechnet, wenn ausgeführt   an Werktagen bis 2 Überstunden Zuschlag 25% 
ab 2 Überstunden Zuschlag 50 % 
bei Nachtarbeit in der Zeit von 18-6 Uhr Zuschlag 50 % 
an Samstagen oder Sonntagen Zuschlag 50% 
an Feiertagen Zuschlag 100 % 
Auslösung je Monteur und Tag   a. bei Abwesenheit über 6 Stunden Euro 5,50   b. bei Abwesenheit über 8 Stunden Euro 9,50   c. bei Abwesenheit mit erforderlicher Übernachtung 
(ohne Übernachtungskosten) Euro 18,-  
Übernachtungszuschläge auf Nachweis  Fahrtkosten mit Servicefahrzeug, pro km Euro 1,05.
(3) Der Auftraggeber bestätigt die Richtigkeit der Eintragungen auf den vorgelegten Arbeitsnachweisen durch seine Unterschrift.  

25.  Leistungsgefahr, Abnahme
(1) Ist eine Bringschuld vereinbart geht die Leistungsgefahr abweichend zu Abschnitt I 2
(3) mit dem Einbau der gelieferten Gegenstände auf den Käufer/Auftraggeber über. 
(2) Entsteht nach dem Einbau ein Schaden an den gelieferten Gegenständen, sind wir nicht verpflichtet den Schaden zu beseitigen oder noch einmal zu liefern. wenn die Schadensursache in einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung beruht oder wenn die gelieferten Gegenstände unmittelbar nach dem Einbau genutzt werden (z.B. Türen, Schlösser, etc..). 
(3) Eine Abnahme der Nebenleistung ist nicht geschuldet. Nach Fertigstellungsanzeige des beauftragten Monteurs benachrichtigen wir den Käufe/Auftraggeber. Eine gemeinsame Untersuchung der eingebauten Waren kann auf Kosten des Käufers/Auftraggebers vereinbart werden. 
(4) Ist eine Abnahme vereinbart und erfolgt die Abnahme nicht sofort nach Ende der Montage, Reparatur oder Instandsetzungsmaßnahme, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Arbeiten als abgenommen. 
(5) Die Montage des Zubehörs (Beschläge, etc..) ist unmittelbar im Zuge der schlossermäßigen Montage (Einbau der Türen, Tore, etc..) geschuldet. Wird aus bauseitigen Gründen (z.B. nachfolgende Maleroder Bodenbelagsarbeiten) eine gesonderte Montage notwendig und werden dadurch die Arbeiten wesentlich (mehr als zwei Wochen) unterbrochen, sind wir berechtigt, eine Teilschlussrechnung auf der Grundlage der Angebotskalkulation für die abgeschlossene schlossermäßige Montage durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Teilabnahme durchzuführen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Leistungsgefahr geht mit der Teilabnahme auf den Auftraggeber über.    

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